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  • Jürgen NIckel

RECHT: Seite "Grenzsteinentfernungen" eingestellt


Die Seite ► http://grenzsteinentfernung.historische-grenze.de/ befaßt sich mit allen festgestellten Umsetzungen und Wegnahmen von historischen Grenzsteinen in unserem Aktionsgebiet. Hierbei sind diejenigen Fälle ausgespart, wo zu unbekannter Zeit Grenzsteine verschwanden und solche, die zu Recht, z.B. wegen Veränderung der Grenzlinie Umsetzung fanden.

Die in unserem Angebot aufgeführten Grenzsteine stehen alle im Eigentum des Bundeslandes, auf dessen Territorium sie heute stehen. Sie sind archivalisch belegt und gemäß des Denkmalschutzrechts in der Regel als sog. Kleindenkmäler zu sehen.

Seit 1900 gilt auf dem Boden des Deutschen Reiches, heute der Bundesrepublik Deutschland, das Bürgerliche Gesetzbuch, das die Eigentumsfragen regelt. Demzufolge ist seit diesem Zeitpunkt auch das Strafrecht zutreffend, da die hier anzuwendenden Strafvorschriften, wenn auch in unterschiedlichen Gesetzeswerken, bis heute in ihrer Substanz keine Veränderung gefunden haben.

Das Entfernen oder Umsetzen eines historischen Grenzsteins ist nur und ausschließlich nach Genehmigung durch den Eigentümer möglich, alles andere ist eine verbotene Eigenmacht, die strafrechtlich abzuprüfen wäre.

Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung und Vorschriften aus dem Vermessungs- und Denkmalschutzrecht können hier einschlägig sein und empfindliche Strafen/ Bußgelder zur Folge haben, bis hin zur Haftstrafe.

Im Rahmen unserer Recherchen sind wir an vielen Grenzsteinlinien auf solche Situationen gestoßen, wo Steine fehlen, weil sie einfach entnommen wurden, teils um im Garten dekorativ zu wirken oder auch von offiziellen Stellen zu Ausstellungszwecken. In einigen Fällen wurde offensichtlich staatliches Eigentum ohne Wissen des Eigentümers verschenkt und ist nun verschollen.

Die von uns festgestellten Fälle werden an den Eigentümer, das ist bei uns im Regelfall der Freistaat Bayern, in künftigen Grenzlinien evtl. auch das Land Baden-Württemberg, gemeldet. Was seitens des Eigentümers an Maßnahmen getroffen wird, entzieht sich unserem Einfluß.

Wir möchten damit erreichen, daß künftig mit diesen Zeugen der Vergangenheit und Geschichte sorgsamer und vor allem nach dem Buchstaben des Gesetzes umgegangen wird.

Mit unseren Maßnahmen haben wir bereits eine gewisse Sensibilisierung erreichen könnten.

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