Urteil zum Grenzsteineigentum
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Urteile in Bezug auf historische Hoheitssteine sind selten, insofern findet das nun ergangene Urteil aus Thüringen zum Grenzsteineigentum sicher Beachtung, zumal es auf aktuelle Fälle im Freistaat Bayern anzuwenden ist.
Gericht: | LG Erfurt 8. Zivilkammer |
Entscheidungsdatum: | 05.10.2023 |
Rechtskraft: | ja |
Aktenzeichen: | 8 O 641/23 |
ECLI: | ECLI:DE:LGERFUR:2023:1005.8O641.23.00 |
Dokumenttyp: | Urteil |
Ein Bürger fand auf einem Schutthaufen einen historischen Hoheitsstein (in diesem Fall war es ein Jagdstein des Jahres 1779 mit dem Mainzer Rad als Wappen. Er nahm diesen an sich und wollte ihn auf eBay verkaufen. Jedoch schritt die Polizei ein und das Ganze landete vor Gericht.
Der Grenzstein war infolge des polizeilichen Einschreitens in staatliche Obhut gelangt. Der bisherige Besitzer verlangte nun die Herausgabe des Steins, weil er ihn nach § 937 BGB ersessen haben will.
Das Landgericht Erfurt war hier aber anderer Meinung und stellte fest, dass dieser Stein im staatlichen Eigentum steht und die Herausgabe damit verweigert wird.
BEZOGEN AUF EINEN AKTUELLEN FALL IM FREISTAAT BAYERN hat dieses Urteil Auswirkungen:
Hier gelangte ein Bürger im Landkreis Neustadt an der Aisch/ Bad Windsheim in den Besitz zweier Landhegesteine, die er auf seinem Grund und Boden aufstellte. Anders als in Thüringen schritt hier aber der Staat nicht ein und vertritt die Auffassung, dass diese Steine ersessen worden sein könnten.
Diese Rechtsauffassung wird mit diesem Urteil widerlegt.
Seitens des Projekts Historische Grenze wird dieser Fall, der bereits über mehrere staatliche Stellen vergeblich geführt worden ist, mit dem Ziel die Steine wieder in staatliche Obhut zu bringen und damit eine Rückführung an die historische Grenzlinie (die historischen Positionen der beiden Steine können genau rekonstruiert werden) zu ermöglichen, wieder einen neuen Impuls erfahren. Manche Dinge brauchen etwas länger, aber die Hoffnung auf ein Ergebnis, das der Denkmalpflege dient und die Geschichte bewahrt, lässt uns hier nicht ruhen.
RESULTAT: Die beiden Landhegesteine stehen im Eigentum des Staates! Dieser aber ist für die denkmalschutzrechtlichen Umsetzungen zuständig und verpflichtet.









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