top of page
2021_06_LOGO_PUR_NOVO_TRANSPARENT.png
  • Jürgen Nickel

...die zuständige Behörde ist?


Unter dem Schlagwort #Behördenzuständigkeit haben wir hier schon ein paar Posts geschrieben und davor schon auf unserer Themenseite frankenhoehe.historische-grenze.de.

Auch dieses Thema wird in Kürze vollständig abgeschlossen sein.

WORUM GING ES?

Nach einem Verkehrsunfall im August 2016 wurde ein ehemaliger Territorialstein auf der Frankenhöhe zerstört

und es kam die Frage auf, wer der Eigentümer ist. Dieser mußte gegenüber der Versicherung des Verursachers den Schaden anmelden, um damit die Renovierung des denkmalgeschützten Grenzsteins zu gewährleisten.

Der Vorsitzende der Gruppe Grenzcommissaire, Herr Karlheinz Seyerlein, der sich um den Erhalt dieser Grenzsteinsteinlinie bemüht, rief daraufhin mehrere Ämter und Behörden an. Vom Amt für Digitalisierung, Vermessung und Breitband in Ansbach bis hin zum Landratsamt war fast alles dabei: Auskunft war hier EIGENTÜMER DES TERRITORIALSTEINS IST DER JEWEILIGE GRUNDSTÜCKSEIGNER.

Da das so aus der Rechtslogik eines Grenzsteins nicht stimmen konnte, erledigte die Stellung des Schadensersatzanspruchs infolge allgemeiner Unkenntnis ein Bürgermeister.

... das war ein unhaltbarer Zustand, weil das juristisch gesehen nicht ganz unproblematisch ist.

ERSTE FRAGESTELLUNG

Mit diesem Wissen war klar, daß ermittelt werden mußte, wer nun Eigentümer dieser historischen Grenzsteine ehemaliger Territorialmächte auf dem Boden des heutigen Freistaates Bayern ist (=Territorialstein).

Erste Anfragen schlugen fehl, die Nichtzuständigkeitserklärungen der Ämter waren das erste, was mich erreichte. Mit einiger Beharrlichkeit aber konnte über Gerichtsurteile zu solchen Territorialsteinen, den Auskünften der Landesämter für Denkmalpflege und für Digitalisierung, Vermessung und Breitband und ergänzenden Recherchen über Rechtsanwälte festgestellt werden: EIGENTÜMER VON TERRITORIALSTEINEN IST DER FREISTAAT BAYERN.

ZWEITE FRAGESTELLUNG

Da der Freistaat Bayern keine natürliche Person ist, die man ansprechen kann, wurde es erforderlich den Ansprechpartner zu finden, der den Freistaat Bayern vertritt, also die zuständige Behörde für die Ausübung der Eigentumsrechte.

Auch hier begann wieder die Safari durch die Ämter bis hinauf zu den Ministerien, ohne Erfolg. Offensichtlich hatte sich mit dieser Frage noch nicht wirklich jemand befaßt.

Zwischenzeitlich wurde mir von zwei Behörden das Amt für Landwirtschaft, Forsten und Verbraucherschutz in Ansbach genannt, wo ich dann auch entsprechend angefragt habe. Ich freute mich die Behörde gefunden zu haben und schrieb einen Post. Die dortigen Reaktionen waren wiederum die Nichtzuständigkeit, die sich im Nachgang auch so bestätigte.

Ich ermittelte weiter, bis ich eine juristisch fundierte Auskunft des Landesamtes für Denkmalpflege erhielt. Zuständig sollte nun das Amt für Digitalisierung, Vermessung und Breitband sein, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Territorialstein steht.

Nun wollte ich, um nicht den Fehler mich zu früh zu freuen erneut zu begehen, diese Auskunft verifizieren.

Also schrieb ich am 20.02.2017 an das Landesamt für Digitalisierung, Vermessung und Breitband.

Bis heute erhielt ich hier keine Antwort, weswegen ich nochmals angefragt habe.

[NACHTRAG vom 24.03.2017] Am Abend des 23.03.2017 erreichte mich eine Mail des Landesamtes für Digitalisierung, Vermessung und Breitband. Hierin wird mir nahe gelegt: "Rechtsdienstleistungen können Sie von niedergelassenen Rechtsanwälten gegen Entgelt erhalten. Kostenlose Recherchetätigkeiten fallen nicht in unsere Zuständigkeit."

Eine sachgerechte -nach § 4 AGO verpflichtende- Auskunft zur Frage der Zuständigkeit ist wohl vorerst vom Landesamt nicht zu erwarten. Aus diesem Grund habe ich mich an das übergeordnete Ministerium für Finanzen gewandt.

Daneben läuft aktuell noch eine Anfrage bei der Regierung von Mittelfranken. Hier wird der Frage noch nachgegangen und ich über den Ablauf entsprechend informiert. Hier ein ausdrückliches Lob für die Regierung von Mittelfranken, die meine Anfrage so kompetent verfolgt.

Auch die Regierung von Mittelfranken hat das Amt für Digitalisierung, Vermessung und Breitband (ADVB) in einer letzten Auswahl zweier verbleibender Behörden.

Es sieht also gut aus, daß die ursprüngliche Feststellung der Zuständigkeit des Amtes für Digitalisierung, Vermessung und Breitband als zuständige Behörde sich verfestigt.

[NACHTRAG vom 10.05.2017] Auch die Regierung von Mittefranken kann die Zuständigkeit nicht eindeutig klären. Aber auch hier gibt es deutliche Hinweise in Richtung ADVB.

[NACHTRAG vom 10.05.2017] Das ADVB Ansbach antwortet in einer Mail, daß es aktuell keine entsprechende Aufgabenzuweisung durch das Ministerium gebe.

WAS BEDEUTET DAS NUN?

Das Amt für Digitalisierung, Vermessung und Breitband (=ADVB)*, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Territorialstein steht, übt wohl das staatliche Eigentumsrecht für diesen Grenzstein aus.

Damit wäre das ADVB* zuständig

-1-

gemäß Artikel 4/I Bayerisches Denkmalschutzgesetz für die Instandhaltung der unter Denkmalschutz stehenden Territorialsteine, kostenrechtlich, sowie auch eigeninitiativ. Der Denkmalschutz hat im Freistaat Bayern gemäß Artikel 141 der Bayerischen Verfassung den hohen Stellenwert als Staatsziel.

-2-

gemäß § 77 StGB besteht das Strafantragsrecht, wenn durch vorsätzliche Beschädigung oder Diebstahl eines Territorialsteins ein Schaden für den Freistaat Bayern entstanden ist.

-3-

gemäß § 823 BGB besteht das alleinige Recht bei fahrlässiger Beschädigung eines Territorialsteins den Schadensersatz vom Schädiger zu verlangen.

...sowie weitere dem Eigentümer zustehenden Rechte und Pflichten gegenüber seinem Eigentum.

[* Die Zuständigkeit des ADVB ist noch nicht abschließend geklärt. Insoweit erfolgt die Nennung der Behörde unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Zuständigkeit. Diese verdichtet sich aktuell zu Lasten des ADVB, jedoch gibt es wohl noch keine Aufgabenzuweisung durch das Ministerium]

23.03.2017 - jnic letzte Änderung in Form von markierten Nachträgen: 10.05.2017

0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page