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  • Autorenbild◾️PROJEKT◾️HISTORISCHE◾️GRENZE◾️

Landhegestein darf bald nach Hause


Wir arbeiten inzwischen unermüdlich an den erforderlichen Planungen und Abklärungen zur Rückführung des Landhegesteins der Teilgrenzlinie "Landhege Nord" (LHNO) Nr 37.


Die Setzungsstelle war der größte Brocken. Hier waren einige Vorgaben zu beachten. Der Hoheitsstein soll im staatlichen Eigentum verbleiben. Aktuell wird dieses durch die Untere Denkmalschutzbehörde der Großen Kreisstadt Rothenburg ausgeübt.

Es gab nach den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen, die wir uns über das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eingeholt haben, zwei Möglichkeiten den Hoheitsstein mit der Setzung im staatlichen Eigentum zu halten:

  • die Setzung auf einer öffentlichen Gebietskörperschaftsgrenze (z.B. der hier verlaufenden Landkreisgrenze)

  • der Setzung auf im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Grund und Bodens

Die erste Option der Setzung auf der östlich der Straße verlaufenden Landkreisgrenze, die in diesem Segment mit der ehemaligen Fraischgrenze zwischen Rothenburg und Brandenburg Ansbach identisch verläuft, musste wegen einer Holzrückegasse (wir berichteten) aufgegeben werden.

Holzrückegassen bieten die Gewähr der Benutzung durch forstwirtschaftliche Großgeräte und eine extrem hohe Gefahr der Beschädigung dort installierter historischer Hoheitssteine.


Wir verfolgen nun die zweite Option der Setzung auf staatlichem Grund. Die hier verlaufende St2419 (ehemalige B25) liegt in einem breiten Streifen staatlichen Grunds, der durch das Staatliche Bauamt Ansbach verwaltet wird. Hier wird durch eine Setzung, die dann ungewidmet als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks erfolgt, das Eigentum übertragen. Der Übertrag erfolgt im gegebenen Fall von der Unteren Denkmalschutzbehörde Rothenburg zum Staatlichen Bauamt Ansbach.


Da die Setzungsstelle keine aktuelle Grenzlinie darstellt sind vermessungsrechtliche Fragen nicht zu beachten. Weiterhin sind an dieser Stelle verkehrsrechtliche Punkte zu beachten, um die Verkehrssicherungspflicht, die das Staatliche Bauamt Ansbach hier hat, nicht einzuschränken. So ist ein Abstand ab Straßenkante von 7,5m einzuhalten (siehe Bild).

Der in diesem Bereich wichtige denkmalschutzrechtliche Aspekt war ebenfalls zu würdigen. Die Rothenburger Landhege stellt ein Bodendenkmal dar. Hier dürfen auch geringste Erdarbeiten nur mit Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (hier ist der Landkreis Ansbach zuständig) erfolgen.

Der historische Setzungsort liegt im Fahrbahnbereich und scheidet damit aus. Über die aktuellen rechtlichen Verpflichtungen kommt also nur ein Punkt mit 7,5m Abstand in Frage. Der nun ausgewählte Punkt wurde unter dem Blick der geschichtlichen Genauigkeit und der rechtlichen Vorgaben vor dem Bodendenkmal Rothenburger Landhege und außerhalb bestehender Grenzen gewählt.


Damit ist nur die Genehmigung des abgebenden RothenburgMuseums und des aufnehmenden Staatlichen Bauamts Ansbach erforderlich. Es werden weder denkmalschutzrechtliche, abmarkungsrechtliche, noch verkehrsrechtliche Einschränkungen berührt.


Die Sicherheit des Steins ist an dieser Stelle auch gewährleistet, ebenso die Visite der Feldgeschworenen einmal jährlich, da in unmittelbarer Nähe eine markierte Grundstücksgrenze verläuft. Dieser Grundstücksgrenzstein markiert auch die nördliche Grenze des Bodendenkmals, die dann quer zur Landkreisgrenze auf der anderen Straßenseite verläuft.


WEITERE INFOS AUF UNSERER PROJEKTSEITE ZUM THEMA: https://www.historische-grenze.net/projekt-lhno037





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