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  • Autorenbild◾️PROJEKT◾️HISTORISCHE◾️GRENZE◾️

Hoheitssteine im Privatbesitz, Rückgabe?


Jürgen C. Nickel, Projektleiter Historische Grenze - Ich beschäftige mich seit 2016 mit der Thematik wie sich die Eigentumsverhältnisse bei historischen Hoheitssteinen sind, welche Zuständigkeiten sich daraus ergeben und welche Rechtsfolgen das für die Menschen hat, die (warum auch immer) im Besitz eines solchen historischen Hoheitssteins sind.


WAS SIND HOHEITSSTEINE?

Hoheitssteine sind solche, die in vergangener Zeit die Hoheitsrechte, wie das Fraischrecht und das Jagdrecht markierten, aber auch ehemalige und aktive Landesgrenzsteine. Hierzu gehören z.B. die Landesgrenzsteine Preußen-Baiern im Fichtelgebirge ("Preußensteine") und die Fraischsteine Ansbach-Rothenburg ("Landhegesteine").


WEM GEHÖREN DIE HOHEITSSTEINE?

Im Rahmen unserer Petition Nr. 1 beim Bayerischen Landtag wurde diese Frage erörtert (►LINK https://www.historische-grenze.net/landesbeauftragter-f-d-kleindenkmae) und abschließend geklärt.


Hoheitssteine stehen grundsätzlich im Eigentum des Freistaates Bayern, ein privates Eigentum kann i.d.R. nicht begründet werden.


WELCHE BEHÖRDE ÜBT DAS EIGENTUMSRECHT AUS?

Nach dem aktuellen Rechtsstand übt das staatliche Eigentumsrecht an historischen Hoheitssteinen grundsätzlich die jeweils für den Bereich zuständige Untere Denkmalschutzbehörde aus.

Handelt es sich um staatlichen Grund und Boden, auf dem der Hoheitsstein steht, dann wird dies durch die den Grund verwaltende Behörde ausgeübt. Bei ehemaligen oder aktuellen Landesgrenzen ist das Bayerische Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als eigentumsverwaltende Behörde in der Pflicht.


Ich habe einen historischen Hoheitsstein und möchte diesen zurückgeben.

Im Rahmen der durch HISTORISCHE GRENZE betriebenen Grenzsteinforschungen bestehen zahlreiche Hinweise auf Hoheitssteine, die sich in privatem Besitz befinden. Hier ist aber Besitz und Eigentum deutlich zu unterscheiden, denn dieser Besitz ist i.d.R. widerrechtlich.


Grundsätzlich ist für die Ansichnahme nach § 243 Abs 1 Nr 5 StGB zu prüfen.


"In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist"


Bei historischen Hoheitssteinen wäre die öffentliche Ausstellung schon durch den öffentlichen Charakter ihrer Positionierung an den historischen Grenzen wohl zu bejaen.


Wird aber ein solcher Stein freiwillig herausgegeben, weil sich der Besitzer über die Rechtsfolgen getäuscht hat oder er den Stein bis zu seiner sicheren Rückführung schützen wollte, kann u.U. ein Verbotsirrtum geltend gemacht werden, der im § 16 StGB zu finden ist. Zudem ist ein Rückgabewille mit dem Tatbestand des Diebstahls, der eine Zueignungsabsicht voraussetzt nicht vereinbar.


§ 16 StGB Strafgesetzbuch - (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.


Da es den Tatbestand eines fahrlässigen Diebstahls nicht gibt, entfiele die Strafverfolgung.


Was sollten Sie tun, wenn Sie einen Hoheitsstein im Besitz haben und nun feststellen, dass das verboten ist?

Wenden Sie sich an das Projekt HISTOSICHE GRENZE, das Sie unter der Mailadresse projekt@historische-grenze.de erreichen. Wir klären mit Ihnen den Sachverhalt mit der Zielrichtung der Rückführung dieses Hoheitssteins an die dazu gehörende Grenzsteinlinie.

Im Nachgang mit der Besichtigung und Dokumentation des Hoheitssteins klären wir mit der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde die Abwicklung ab. Mit der so durchgeführten Handlungsweise dürfte hinreichend dokumentiert sein, dass eine Rechtswidrigkeit sich nicht ergibt und die Rückführung den Vorgaben entspricht.

Der Hoheitsstein wird in der Folge (soweit das möglich ist) am historischen Setzungsort oder mit geschichtlichem Bezug zu diesem offiziell wieder gesetzt.



Das Ziel von HISTORISCHE GRENZE ist und bleibt der DENKMALSCHUTZ. Wir wollen dieses Ziel, das über die Bayerische Verfassung auch ein Staatsziel ist, soweit als es uns möglich ist, umsetzen.

Die Betrachtung der rechtlichen Fragen ist deshalb auch erforderlich.


Hinweis: Diese Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern unsere Meinung zu den bestehenden Rechtsnormen. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.







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