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  • Jürgen Nickel

Ausübung des staatlichen Eigentumsrechts


FALSCHMELDUNGSHINWEIS

[NACHTRAG 24.03.2017

Der Inhalt dieses Posts hat sich als Falschmeldung erwiesen, die auf fehlerhaften Angaben von Behörden beruht.

Das AELF ist NICHT die zuständige Behörde!

Bitte beachten Sie hier die Folgebeiträge in unserem Blog. Dieser Post bleibt aus Gründen der Informationsevolution aber bestehen. Ein Blog soll ja gerade die gedankliche und faktische Entwicklung behandelter Fragen aufzeigen]

GRENZSTEINEIGENTUM - die Frage nach dem Grenzsteineigentum und der zuständigen Behörde, die dieses Eigentumsrecht ausübt ist offensichtlich geklärt.

Nach einigen Telefonaten quer durch Ämter und Ministerien, steht wohl fest:

Die Ausübung des staatlichen Eigentums an den ehemaligen Landesgrenzsteinen auf der Frankehöhe zum Einen, aber auch an denen im Bereich der ehemaligen Reichsstadt Nürnberg wird von folgendem Amt vorgenommen:

AMT FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN (=AELF) in seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

Dieses Ergebnis ist in der Tat etwas überraschend.

Bezugnehmend auf die mündlichen Aussagen werden nun die verbindlichen schriftlichen Anfragen durchgeführt und die Ergebnisse dann zur Kenntnis öffentlich gemacht.

Dies bedeutet letztlich, daß

-die Kosten für den Erhalt der Grenzsteine (sofern sie ehemalige Landesgrenzsteine sind) durch das AELF übernommen

-werden müssen (Art 4 DSchG)

-das AELF zuständig ist für Regreßansprüche gegen Schädiger (z.B. nach einem Verkehrsunfall)

-das AELF zuständig ist zur Stellung eines Strafantrages, wenn Grenzsteine entwendet oder unberechtigt versetzt werden

-etc...

Zuständig für denkmalschutzrechtliche Anordnungen und Genehmigungen ist die Untere Denkmalschutzbehörde, die bei den Landratsämtern, bzw. den kreisfreien Städten angegliedert sind.

Damit ist dieser Bereich weitgehend abgeschlossen...

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