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Mehrere Grenzsteine beschädigt und entfernt

  • Autorenbild: DENKMALSCHUTZ ☰ projekt HISTORISCHE GRENZE
    DENKMALSCHUTZ ☰ projekt HISTORISCHE GRENZE
  • vor 2 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

Bernd Homrighausen, ehrenamtlicher Obmann für historische Hoheitssteine beim Landesamt für Denkmalpflege in Hessen, betreut u.a. die Grenzsteinlinien an der heutigen Grenze zwischen Hessen und Nordrhein-Westfahlen.


Die Bedeutung von historischen Grenzsteinen (Hoheitssteine) ist immer noch nicht überall verankert. Sie markieren alte Grenzen, damit kulturelle Herkunft, und zeigen die Geschichte auf, die über die in den Archiven vorhandenen Akten oft nicht mehr nachvollziehbar ist.



Bei der Errichtung eines Zaunes wurden mehrere Hoheitsteine teilweise stark beschädigt oder fehlen plötzlich ganz. Nachdem diese heute die Landesgrenze Nordrhein-Westfahlens mit Hessen markieren, sind die Rechtsgrundlagen beider Länder zu je 50% gültig. In beiden Ländern ist das auch fahrlässige Zerstören oder Beschädigen oder Wegnehmen von Hoheitssteinen als eine bedeutende Ordnungswidrigkeit klassifiziert, die mit bis zu 250 000 Euro belegt werden kann. Im Falle eines Vorsatzes wären das dann Straftaten.



Die Grenzsteine stehen als Denkmäler zu je 50% im Eigentum der Länder Nordrhein-Westfahlen und Hessen. In der Regel sind hier die örtlich zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, die als formeller Eigentumsverwalter auftreten.



Da entsprechende Firmen einer Versicherungspflicht unterliegen, kann der entstandene Schaden durch Wiederherstellung der Steine (Kostenpunkt bei ca. 4500 Euro pro Stein) oder durch Erstellung von Repliken (wenn der Stein fehlt) mit einem Kostenpunkt von etwa 6000 Euro pro Stein über die Versicherung der Firma behoben werden.


Wir bleiben gespannt, wie sich der Fall entwickelt. Vielen Dank an Herrn Bernd Homrighausen für diesen Artikel, der wieder einmal aufzeigt, wie mit unserer Geschichte und Denkmälern umgegangen wird.





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