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  • Autorenbild◾️PROJEKT◾️HISTORISCHE◾️GRENZE◾️

Mach den Grenzstein kaputt?

Aktualisiert: 29. Aug. 2021



ANFELDEN - Im Bild sehen wir den Hohenzollerschen Jagdstein Nr. 30 der Grenzsteinlinie AN-KU-ODS4. Er befindet sich in eingemauert in eine Gartenmauer im Ort Anfelden im Landkreis Ansbach.


Der durch uns gestellte Antrag auf Eintrag in die Denkmalschutzliste wurde durch den Gebietsreferenten beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit dem Hinweis abgelehnt, dass dieser Grenzstein als zerstört gelte und deshalb nicht denkmalfähig sei.


In der Folge wurde die Anfrage an die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Ansbach wie hier die Eigentumsfrage gesehen werde in der Weise beantwortet, dass der Grenzstein sich wegen dem Status "zerstört" nicht in staatlichem Eigentum befände.


Dieser Grenzstein wurde im Jahr 1753 als Hoheitsstein der Markgraftümer Brandenburg Ansbach und Brandenburg Kulmbach zur Abgrenzung des höheren Jagdrechts zwischen den beiden Markgraftümern gesetzt und wurde demnach mit der Säkularisierung im Jahr 1806 Eigentum des bayerischen Staates.


Bis zur Wegnahme von der Grenzsteinlinie (das Datum ist hier nicht bekannt) befand sich dieser Stein in staatlichem Eigentum und hatte Denkmalschutzcharakter, was durch den Eintrag der anderen Steine dieser Grenzsteinlinie hinreichend dokumentiert wird.


Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht (so wird im Strafrecht der Diebstahl definiert) und die vorsätzliche Zerstörung fremden Eigentums, das als öffentliches Denkmal, bzw. als Gegenstand der Kunst oder Wissenschaft zu sehen ist (=gemeinschädliche Sachbeschädigung) haben demnach bewirkt, dass der Täter in den Genuss des an sich genommenen und zerstörten Gutes gelangt ist.


Dies widerspricht der gängigen Rechtsprechung erheblich.


Am 21.04.2021 konnte in einer Besprechung mit Vertretern des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst des Bayer. Landtages und je einem hochrangigen Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, sowie des Staatsministeriums für Finanzen und für Heimat auch diese Thematik besprochen werden.

Hier wurde die Problemstellung, die sich aus den bestehenden Regelungen ergibt gesehen und festgestellt, dass diese Ergebnisstellung nicht wünschenswert ist.


Uns wurde zugesagt, dass dieser Fall einer expliziten Prüfung unterzogen werden wird.




(c) HISTORISCHE GRENZE 2021 - Jürgen C Nickel

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