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Zuständige Behörde im Land Baden-Württemberg

Mit Rechtsstand 07.02.2019 ist die für die Ausübung des Eigentumsrechts an historischen Hoheitssteinen im Staatseigentum zuständig:

das  Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,
sowie dessen nachgeordneten Dienststellen

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Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg wird gemäß der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien (MinGeschAbgrBek BW), zuletzt neu gefaßt am 26.07.2016, durch das

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Landesministerium der Finanzen für das Land Baden-Württemberg

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oder dessen nachgeordneten Dienststellen als staatliche Fiskalverwaltung ausgeübt.

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Anders als im Freistaat Bayern ist im Land Baden-Württemberg die Vermessungsverwaltung (oberste Dienststelle ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung) nicht dem Finanzministerium, sondern dem Landesministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz angegliedert.

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Am 26.02.2018 wurde uns durch das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg (Referat 41) mitgeteilt:

 

Die Ausübung des Eigentumsrechts des Landes Baden-Württemberg an ihm gehörenden historischen Grenzsteinen wird durch das  Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, sowie dessen nachgeordneten Dienststellen, das sind die Vermessungsämter, wahrgenommen.

 

Demnach sind im Land Baden-Württemberg für 

 

  • Stellung von Strafanträgen bei Diebstahl

  • Regreßforderungen bei Beschädigungen

  • Erlaubniserteilung bei Umsetzung

  • die Instandhaltung und Pflege

 

die Vermessungsämter zuständig, die als Ansprechpartner, z.B. für das Landesamt für Denkmalpflege oder die Denkmalschutzbehörden zur Verfügung stehen.

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