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BY-OB-DENMKSCHB
Oberste Denkmalschutzbehörde

Artikel 11/III BayDSchG

Oberste Denkmalschutzbehörde ist das
Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Zuständig im Ministerium ist das Referat XI.4 - Denkmalschutz und Denkmalpflege

Die Oberste Denkmalschutzbehörde ist zuständig bei Entscheidungen, die staatliches oder Bundeseigentum betrifft, das in der Bayerischen Denkmalschutzliste aufgeführt ist. Weiterhin übt die Oberste Denkmalschutzbehörde die Dienstaufsicht aus.

Die Denkmalschutzbehörden im Freistaat Bayern

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Im Freistaat Bayern gibt es zwei Gruppen von Denkmalschutzbehörden:

  • Denkmalschutzrechtliche Entscheidungsbehörden

  • Beratungs- und Fachorgane für den Denkmalschutz

Die denkmalschutzrechtlichen Entscheidungsbehörden sind im Bayerischen Denkmalschutzgesetz unter Artikel 11 geregelt. Dieser lautet:
 

(1) Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. Soweit kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind oder übertragen werden, gilt diese Übertragung auch für die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden. 3 Art. 115 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2) Höhere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungen.

(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. In den Fällen des Art. 73 Abs. 1 BayBO treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden.

(5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.

Die Beratungs- und Fachorgane für die Denkmalpflege sind im Bayerischen Denkmalschutzgesetz von Artikel 12 bis 14 aufgeführt. Dies ist der Landesdenkmalrat, das Landesamt für Denkmalpflege und die regionalen Heimatpfleger.

Während die Entscheidungsbehörden für die Beachtung und Umsetzung des Denkmalschutzgesetzes ordnungspolitisch zuständig sind, üben die Beratungs- und Fachorgane hier nur insoweit hoheitliche Aufgaben aus, indem sie bestimmen, welches Denkmal als solches Eingang in die zu führende Denkmalschutzliste findet. 
Ansonsten sind diese Behörden und Institutionen beratend tätig und haben keine Anordnungsbefugnisse.

BY-HO-DENMKSCHB
Höhere Denkmalschutzbehörde

Artikel 11/II BayDSchG


Höhere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungen.

Die höheren Denkmalschutzbehörden führen die Aufsicht über die Unteren Denkmalschutzbehörden und genehmigen Baumaßnahmen des Bundes, des Freistaates und der Bezirke. 

Um zu den Internetseiten der Bezirksregierungen zu gelangen, klicken Sie auf den jeweiligen Pfeil.

BY-UN-DENMKSCHB
Untere Denkmalschutzbehörde

Gemäß Art 11/I BayDSchG sind die unteren Denkmalschutzbehörden bei den Kreisverwaltungsbehörden angesiedelt. Diese Aufgaben können aber auch kreisangehörigen Gemeinden übertragen werden.

 

Die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde sind u.a.:

  • Beratung in denkmalschutzrechtlichen Fragen

  • Erteilung denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen (Ausn. Art 73 BayBO)

  • Anordnungen von denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen (beachte Art. 4/II BayDSchG)

Artikel 11/IV und V BayDSchG legen weiterhin fest:

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. 2In den Fällen des Art. 73 Abs. 1 BayBO treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden.

(5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.

BY-LANDESDENKMALRAT
Landesdenkmalrat

Die Pflichten des Landesdenkmalrates bestimmen sich nach Art. 14 BayDSchG.

Er besteht aus 
 

a) sechs Abgeordneten des Landtags,

b) je einem Vertreter des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags und des Bayerischen Landkreistags,

c) einem Vertreter des Bayerischen Bezirketags,

d) je zwei Vertretern der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche,

e) drei Vertretern der privaten Denkmaleigentümer,

f)  einem Vertreter der Bayerischen Akademie der Schönen Künste,

g) je einem Vertreter der Architektenschaft und der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, Landesgruppe Bayern,

h) einem Vertreter des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege,

i)  einem Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,

k) zwei vom Staatsministerium vorzuschlagenden sachverständigen Persönlichkeiten aus dem Gebiet der Kunstgeschichte und der Vor- und Frühgeschichte,

l)   einem Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,

m) einem Vertreter des bayerischen Handwerks,

n)  bis zu fünf weiteren vom Staatsministerium vorzuschlagenden Persönlichkeiten.

Der Landesdenkmalrat berät die Staatsregierung in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege. Er wirkt an der Festlegung von Ensembles mit.

Landesamt für Denkmalpflege

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Denkmalschutz und Denkmalpflege. (Art. 12 BayDSchG)

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege

  • führt die Bayerische Denkmalliste,

  • berät und informiert in allen Fragen der Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie der Bodendenkmalpflege

  • berät und fördert die Projekte der 1300 nichtstaatlichen Museen. Die zu diesem Zweck eingerichtete Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern ist Teil des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege.

BY-LAFD
BY-HEIMATPFLEGER
Heimatpfleger

Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes.
(Art. 13 BayDSchG)

Die Heimatpfleger sollen demnach auch bei zu treffenden Entscheidungen beteiligt werden.

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