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  • Jürgen Nickel

Denkmalschutz mal praktisch....


In der Bayerischen Verfassung heißt es im Artikel 141/I in der Ursprungsfassung von 1946:

(1) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte sind möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen. Die Abwanderung deutschen Kulturbesitzes ins Ausland ist zu verhüten.

Diese Fassung wurde durch das Gesetz vom 20. Juni 1984 (GVBl. S. 223) geändert, wonach der Denkmalschutz nun im Artikel 141/II aufgeführt wird und wie folgt lautet:

(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen, herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu verhüten.

Daraus folgernd wurde der Denkmalschutz (in unserem Fall sind das die Denkmäler der Geschichte) als Staatsziel benannt. Diese Denkmäler der Geschichte sind zu schützen und zu pflegen.

Vor diesem Hintergrund wurde durch HISTORISCHE GRENZE zunächst die Eigentümerfrage der uns betreffenden Territorialsteine geklärt und danach die zuständige Behörde gesucht. Die Ergebnisse sind unter

eingehend beschrieben und erläutert.

AKTUELL ist im Bereich der geschichtlichen Denkmäler in Form von Grenzsteinen zu beobachten, daß der Freistaat Bayern keine Initiativen ergreift, um teilweise über 300 Jahre alte Grenzsteine (stehen meist unter Denkmalschutz), so sie denn dem Zahn der Zeit ihren Tribut zollten, zu renovieren. Dies wird weitgehend von lokalen Vereinigungen und Heimathistorikern vor Ort geleistet.

Bei allem gutgemeinten Engagement ist hier aber zu beachten, daß es sich um Eigentum des Staates handelt und dieses unter Denkmalschutz steht. Würden hier Veränderungen vorgenommen ohne Einverständnis des Eigentümers und ohne Mitwirkung der jeweiligen Unteren Denkmalschutzbehörde, könnte das juristische Folgen haben.

Hier würde dann das meist ehrenamtliche Engagement von Bürgern unseres Landes, die sich ihrer Geschichte verpflichtet fühlen, ad absurdum geführt.

Nach dem Ermittlungsstand von HISTORISCHE GRENZE übt das Eigentumsrecht an diesen Territorialsteinen das AMT FÜR DIGITALISIERUNG, VERMESSUNG UND BREITBAND aus, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Grenzstein steht. Welches Amt zuständig ist, kann im Internet bei der Internetseite des Landesamtes für Digitalisierung, Vermessung und Breitband über ein Formular herausgefunden werden.

DAS DENKMALSCHUTZRECHT verpflichtet Eigentümer von Denkmälern diese in Stand zu halten. Tun sie es nicht, kann die Untere Denkmalschutzbehörde eine entsprechende Weisung erteilen, nötigenfalls sogar die Renovierung zu Lasten des Eigentümers in Auftrag geben. Ist Eigentümer der Staat (=Bayern) oder der Bund, dann muß die Oberste Denkmalschutzbehörde, das

STAATSMINISTERIUM FÜR BILDUNG UND KULTUS, WISSENSCHAFT UND KUNST,

die Genehmigung dazu erteilen. Hier ist im Staatsministerium das Referat XI.4 - Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständig.

HISTORISCHE GRENZE hat vor diesem Hintergrund begonnen die registrierten Territorialsteine hinsichtlich ihres Erhaltungszustandes zu prüfen. Sind Grenzsteine in einem schlechten Zustand melden wir dies dann dem zuständigen Amt für Digitalisierung, Vermessung und Breitband (ADVB), um dort eine Prüfung und Entscheidung bezüglich der Notwendigkeit der Renovierung zu ermöglichen. Gleichzeitig teilen wir dies dann auch der jeweils zuständigen UNTEREN DENKMALSCHUTZBEHÖRDE mit, damit diese fachkundig unterstützend wirken kann.

AUF DER FRANKENHÖHE haben wir eine solche Anfrage bereits am 21.03.2017 an das ADVB ANSBACH und die UNTERE DENKMALSCHUTZBEHÖRDE beim LRA ANSBACH gestellt > http://historische-grenze.wixsite.com/historische-grenze/single-post/2017/03/21/Die-Anfragen-sind-gestellt

Bislang hat sich keiners der Ämter hierzu geäußert. Demzufolge haben wir die Anfrage am 26.04.2017 nochmals verfaßt und erneut entsprechend versandt.

Es wäre eine sehr erfreuliche Entwicklung, wenn die in der Bayerischen Verfassung niedergelegten Staatsziele nun ihre Umsetzung erfahren könnten.

HISTORISCHE TERRITORIALSTEINE mögen im Denkmalschutzrecht exotisch anmuten, aber sie sind die steinernen Zeugen, wie sich Territorien in der Vergangenheit entwickelt haben, wie sich die heute existierenden Staaten und Länder bildeten.

DER ERHALT DIESER ZEUGEN LIEGT HISTORISCH GRENZE AM HERZEN und stellt einen Teil der Aufgaben dieses Projekts in privater Trägerschaft dar.

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