top of page

Vom Versetzen oder Entnehmen historischer Hoheitssteine und deren rechtliche Bewertung...

Die in unserem Angebot aufgeführten Grenzsteine stehen im Regelfall im Eigentum des Bundeslandes, auf dessen Territorium sie heute stehen. Der Einzelfall ist aber dennoch stets zu prüfen.


Sie sind archivalisch belegt und gemäß des Denkmalschutzrechts in der Regel als sog. Kleindenkmäler zu sehen.

Seit 1900 gilt auf dem Boden des Deutschen Reiches, heute der Bundesrepublik Deutschland, das Bürgerliche Gesetzbuch, das die Eigentumsfragen regelt. Demzufolge ist seit diesem Zeitpunkt auch das Strafrecht zutreffend, da die hier anzuwendenden Strafvorschriften, wenn auch in unterschiedlichen Gesetzeswerken, bis heute in ihrer Substanz keine Veränderung gefunden haben.

Das Entfernen oder Umsetzen eines historischen Grenzsteins ist nur und ausschließlich nach Genehmigung durch den Eigentümer möglich, alles andere ist eine verbotene Eigenmacht, die strafrechtlich abzuprüfen wäre.

Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung und Vorschriften aus dem Vermessungs- und Denkmalschutzrecht können hier einschlägig sein und empfindliche Strafen/ Bußgelder zur Folge haben, bis hin zur Haftstrafe.

Im Rahmen unserer Recherchen sind wir an vielen Grenzsteinlinien auf solche Situationen gestoßen, wo Steine fehlen, weil sie einfach entnommen wurden, teils um im Garten dekorativ zu wirken oder auch von offiziellen Stellen zu Ausstellungszwecken. In einigen Fällen wurde offensichtlich staatliches Eigentum ohne Wissen des Eigentümers verschenkt und ist nun verschollen.

Im Urteil des StrafOLG Frankfurt/ Main wird das Eigentumsrecht an historischen Hoheitssteinen beschrieben und die Thematik des "unwesentlichen Bestandteils" eines Grundstücks gemäß § 95 BGB.

Grenzsteine sind ein solch unwesentlicher Bestandteil, weil die Einbringung des Grenzsteins durch den Grundstücksinhaber erduldet werden muss, um den hoheitlichen Zweck der Grenzmarkierung umsetzen zu können. Die Wegnahme eines solchen Grenzsteins, um ihn bei sich im Garten aufzustellen oder in ein Lapidarium zu bringen ist regelmäßig eine Unterschlagung gem. § 246 StGB. Hierbei ist es unerheblich, ob der Grenzstein noch an der Grenze steht oder liegend ist, bzw. die Grenze in ihrer ursprünglichen Form noch besteht.

beschädigter_5er_(2).JPG

Reparatur

Im Regelfall ist der Staat Eigentümer des Grenzsteins, also das heutige Bundesland, auf dem der Grenzstein steht.

Selbst eine noch so gut gemeinte Reparatur eines Grenzsteins stellt ohne Einwilligung des Eigentümers eine verbotene Eigenmacht im Sinne des BGB dar, die durchaus auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Da im Freistaat Bayern dieses Eigentumsrecht durch den Staat aktuell (Rechtsstand 29.05.2020) nicht ausgeübt wird, wären die Hoheitssteine ohne private Initiative dem Verfall preisgegeben.

Auch aus diesem Grund wurde am 29.05.2020 durch HISTORISCHE GRENZE eine Petition an den Bayerischen Landtag gestellt, die das zum Inhalt hat.

Dieser Grenzstein hat eine bewegte Geschichte und steht nun an einem Gartenzaun in Rothenburg ob der Tauber.

Aus der Sicht des Denkmalschutzes würde er an seine Grenzsteinlinie gehören. Der Hegestein AN-SR-LHNO-063 stand einst nördlich von Neustett.

Der Bayerische Staat, damals noch ein Königreich, verkaufte dort ab 1820 die Grundstücke der ehemaligen Landhege. Zu diesem Zeitpunkt war der Grenzstein 063 nicht mehr gewidmet und wurde zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB). Somit ging das Eigentumsrecht des Grenzsteins beim Verkauf des Grundstücks an den Käufer über.

Letztlich konnte dieser dann mit dem Grenzstein verfahren, wie es ihm beliebte (§ 903 BGB).

Dieser Grenzstein steht am Gartenzaun legal!

HEGESTEIN63_ROTHENBURG.jpg

Stein am Gartenzaun

WhatsApp Image 2019-03-05 at 21.50.02.jp

Grenzsteine im Dachgiebel

Die Beliebtheit von historischen Grenzsteinen wird an diesem Beispiel besonders deutlich.

An einem Stallgebäude in Neustett/ Adelshofen, das im Jahr 1900 gebaut worden ist, finden wir zwei zurecht geschlagene Hegesteine, die Nummern AN-SR-LHNO-059 und -062.

Auch diese beiden Grenzsteine wurden nach 1820 durch den bayerischen Staat zusammen mit dem Grundstück, auf dem sie standen, verkauft.

Die Nutzung der Grenzsteine mag heute kurios anmuten, aber sie ist in diesem Fall absolut legal!

HISTORISCHE GRENZE bemüht sich darum diese Grenzsteine wegen ihrer besonderen Verwendung unter Denkmalschutz stellen lassen zu können.

Der Grenzstein HG-PG-1804-035 ist einer der sog. "umgeschlagenen Steine" der Grenzsteinlinie HG-PG-1804 (Hohenlohische Steine), der zwischen 1804 und 1806 die Landesgrenze, die erste ihrer Art im Fränkischen Reichskreis, zwischen dem kgl.-preuß. Markgraftum Ansbach und dem Fürstentum Hohenlohe-Schillingsfürst markierte.

Dieser Stein diente schon vor 1804 als Fraischstein und wurde wegen der neuen Verwendung als Landesgrenzstein umgestaltet.

Nach seiner Entwidmung im Jahr 2014 wurde er vom historischen Setzungsort genommen und am Feldgeschworenendenkmal am Schillingsfürster Brunnenhaus neu aufgestellt.

Ob hier ein Einverständnis des Eigentümers, das ist in diesem Fall der Freistaat Bayern, eingeholt worden ist, bleibt unbekannt. Liegt ein solches nicht vor, wäre der Diebstahl (§ 242 StGB) zu prüfen.

In jedem Fall aber ist es so, dass wegen der Versetzung des Steins der Eintrag in die Denkmalschutzliste nicht möglich ist, weil der Bezug  zur Grenzlinie verloren ging.

Dennoch wird er nach Art. 1 Abs 2 BayDSchG als Denkmal im Sinne des Gesetzes zu werten sein. Somit könnten die denkmalschutzrechtlichen Tatbestände zutreffen, wenn es keine Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde gegeben hätte....

035-brunnenhaus.jpg

Das Lapidarium

cc5dd1_a8905f00873441d8b8256a990a6489dd.

Das Lapidarium II

Grenzsteine dauerhaft verschollen...

[Bild: Lapidarium im Stadtmuseum Weikersheim (2016)]

Wie auch immer diese beiden Grenzsteine nach Weikersheim kamen, sie sind seit etwa 1983 nicht mehr auffindbar.

Die Rede ist von Stein HG-PG-1804-037 und von Stein AN-SR-LHNO-038.

Erläuterung der Bezeichnungen

  • HG-PG-1804 - hohenlohische Grenze von 1804 auf der Frankenhöhe

  • AN-SR-LHNO - Rothenburger Landhege Nord bei Ohrenbach/AN

Von Stein -037 ist mündlich übermittelt bekannt, dass er von einem Fürsten zu Hohenlohe-Schillingsfürst an die Stadt Weikerheim gegeben worden sein soll. Hierzu wäre er nicht berechtigt gewesen, da der Stein im Eigentum des Freistaats Bayern steht.

Eine eigenitiative Rückholaktion Schillingsfürster Bürger im Jahr 1984 schlug fehl mit der Folge, dass dieser Stein, wie auch der Hegestein 038 wohl für immer verschwunden sein dürften....

Anfragen von HISTORISCHE GRENZE an die Stadt Weikersheim wurden von dort nicht beantwortet.

bottom of page