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Grenzsteininstandhaltung

Ein Grenzstein ist eine übliche Kennzeichnung von Grenzpunkten einer Territorial- oder Grundstücksgrenze. Grenzsteine werden zur örtlichen Kennzeichnung sichtbar, aber bodenbündig in den Grenzpunkt gesetzt, in der Regel mit einer mittleren Lagegenauigkeit von einigen Zentimetern.

Auf dieser Seite wollen wir uns mit Grenzsteinen beschäftigen, die durch ehemalige Territorialmächte auf dem Boden des heutigen Freistaates Bayern in früherer Zeit (etwa 16. bis 18. Jahrhundert) gesetzt worden sind, um die eigene Fraiß/ Herrschaftsgebiet gegen seine Nachbarn abzugrenzen.

Derartige Grenzsteine sind aufgrund ihrer Zeitstellung, ihrer historischen Bedeutung als Grenzsteine zweier Territorialmächte des Alten Reiches und ihrer i.d.R. archivalischen Belegbarkeit möglicherweise als Baudenkmäler (Art. 1 DSchG) zu sehen.

Bei der Instandhaltungsverpflichtung von historischen Territorialsteinen dürfte dies eine nicht unbedeutende Rolle spielen.

Was ist zu beachten?

Zunächst ist zu klären, ob der Grenzstein noch gewidmet ist. Das bedeutet, daß er eine aktuelle Grenze markiert.
Tut das der Grenzstein kommt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung  (volkstümlich: "das Vermessungsamt", kurz ADBV) ins Spiel.

Das ADBV ist zuständig für die korrekte Position des Grenzsteins, damit die markierte Grenze exakt dargestellt wird.


Während im Freistaat Bayern das Abmarkungsgesetz private Grundstücksgrenzen regelt, werden Grenzen der Gebietskörperschaften durch gesonderte Gesetze über die Grenzverläufe geregelt.

Fallen die historischen Territorialsteine unter den Denkmalbegriff, dann ist eine Versetzung des Grenzsteins (z.B. bei Veränderung der bestehenden Grenzlinie) nur möglich, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Sitz beim Landratsamt/ kreisfreie Stadt) dies so genehmigt hat. Andernfalls ist das eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 23 BayDSchG, die mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro belegt werden kann.

Sie ist die Behörde, die die für den Schutz der Denkmäler erforderlichen Anordnungen treffen darf und muß (Veränderungen am Grenzstein s. Art. 6/I, 23/I Nr. 2 BayDSchG).

 

Eine Genehmigung zum Versetzen eines denkmalgeschützten Grenzsteins dürfte aber schwierig zu erhalten sein, weil dies den Bestimmungen des Denkmalschutzes zuwider läuft.
Lediglich zum Schutz des Grenzsteins
(z.B, mit einem Standort auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche und der möglichen Beschädigung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge) sind Versetzungen im Nahbereich als unproblematisch angesehen.

Wer ist der Instandhaltungsverpflichtete?

Sofern der Territorialstein unter das Denkmalschutzgesetz fällt, greift Art. 4 DSchG. Hiernach ist der Eigentümer des Grenzsteins zuständig für dessen Instandhaltung. Es kann aber auch der "Besitzer" in Anspruch genommen werden, was hier den Grundstückseigner meint, auf dessen Grund und Boden der Grenzstein steht.

Steht der Grenzstein nicht unter Denkmalschutz, so wäre er vom Eigentümer instand zu halten, um die markierte Grenze markieren zu können (analog dem Abmarkungsgesetz).

Grenzsteineigentum?

Die Frage nach dem Eigentum am Grenzstein haben wir auf einer speziellen Seite abgearbeitet.

Klicken Sie hierzu auf das Button.

Anmerkung...

Manche Grenzsteine aus historischen Tagen sind heute zersplittert, gespalten oder sonst stark beschädigt.

Hier stellt sich die Frage nach der Instandhaltung und wer diese bezahlen soll.

Diese historischen Denkmäler, die teilweise noch heute ihren Dienst als Abmarkungen von territorialen Grenzen, auch wenn es meist nur Gemeindegrenzen sind, leisten, sollten nicht so verfallen.

Hier wäre es ein Schritt, wenn zumindest die Zuständigkeiten behördlicherseits geregelt wären.

Wir benötigen folgende Daten

  • Lage des Grenzsteins (idealerweise Geodaten)

  • Lichtbild, das die Beschädigung zeigt

  • Beschreibung der Grenzlinie, die dieser Grenzstein markiert (historische Grenzlinie)

Recht

Art. 6/I Nr 1 BayDSchG

Wer

Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen (...) will, bedarf der Erlaubnis.

Art. 23/ I Nr. 2 BayDSchG

(1) Mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

ohne die nach Art. 6 Abs. 1 (...) erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,

GRENZSTEIN AN-SR-1404-08

Stein ist umgefallen und ist nun liegend.

Wer zahlt das?

Nach Art. 4/I BayDSchG ist grundsätzlich der Eigentümer für die Erhaltung seiner Denkmäler verantwortlich.
Stehen diese Denkmäler im Besitz (§854 BGB) eines anderen, dann kann auch der Besitzer in Anspruch genommen werden (im Fall Grenzsteine ist das der Grundstückseigner, auf dessen Grund ein Grenzstein steht).

Ferner verpflichtet sich der Freistaat Bayern in Art. 22 BayDSchG den Eigentümer finanziell im Rahmen der Möglichkeiten und je nach Dringlichkeit zu unterstützen.

Informationsbroschüre zum Thema staatliche Förderung in Bezug auf Baudenkmäler.

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